§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sporthilfe Unterland e.V. Heilbronn-Hohenlohe und hat seinen Sitz in Heilbronn. Der Verein wurde am 4. Oktober 1985 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung förderungswürdiger Amateursportler, die überdurchschnittliche Leistungen erbringen. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet. Es bleibt dem Vorstand überlassen, ob er wegen der Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft oder die Sache in die Tagesordnung für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung aufnimmt. Die Rechte der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 4 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sinne der Satzung aktiv und werbend zu wirken. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Für alle Mitglieder sind diese Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Er ist innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausgeschlossen werden; Wichtige Gründe sind unter anderem:
a) grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung, insbesondere
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz schriftlicher Aufforderung,
b) unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet. Es bleibt dem Vorstand überlassen, ob er wegen der Berufung gegen die Entscheidung über den Ausschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft oder die Sache in die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung aufnimmt.
Die Rechte der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) den 2 stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) einem weiteren Vorstandsmitglied
Der Vorsitzende des Vorstands ist im Sinne des § 26 BGB alleinvertretungsberechtigt, ein stellvertretender Vorsitzender ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung eines stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied ist im Innenverhältnis auf den Verhinderungsfall des Vorstandsvorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Ihm obliegt die Führung des Vereins. Die Aufgabenbereiche des Vorstands, insbesondere des Schatzmeisters, können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
Ein Geschäftsführer sowie ein Schriftführer werden vom Vorstand berufen.
Ein Geschäftsführer sowie ein Schriftführer werden vom Vorstand berufen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss mit einer Frist von drei Wochen durch Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung in der Heilbronner Stimme erfolgen. Anträge müssen schriftlich 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresabschlusses
b) die Entlastung
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder
d) die Festsetzung des Beitrages
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nach Ablauf des Berichtsjahres die Kasse prüfen
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins – die Einwilligung des Finanzamtes vorausgesetzt – zu gleichen Teilen an die Sportkreise Heilbronn und Hohenlohe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Sportförderung zu verwenden hat.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.